1. Der Verein führt den Namen „Gnadenhof für Tiere e.V. “
2. Der Verein ist im Vereinsregister unter der VR-Nr. 611 beim Amtsgericht Karlsruhe-Durlach eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe-Neureut, Grüner Weg 31.
4. G eschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Zweck des Vereins besteht in der Aufnahme von alten oder verhaltensauffälligen oder misshandelten Tieren zur Pflege
und Therapie.
2. Zur Erfüllung des Vereinszwecks betreibt der Verein ein Tierasyl, in welchem die Tiere untergebracht, versorgt, gepflegt
und therapiert werden.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keinerlei
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch den Grund oder der Höhe
nach unangemessene Vergütungen begünstigen.
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag auf dem vom Verein aufgelegten Antragsvordruck, dem ein
Exemplar der gültigen Satzung beizufügen ist.
2. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die ihm ausgehändigte Satzung an. Ein Anspruch auf
Aufnahme in den Verein besteht nicht.
3. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf
keiner Begründung.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen
der Vereinsorgane zu befolgen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
7. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des
Kalenderjahres zu erklären.
8. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
bekannt zu geben. Das Mitglied kann binnen 2 Wochen nach dem Zugang des Beschlusses durch schriftlichen Antrag beim
Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Der Vorstand hat in diesem Falle innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den
Ausschluss endgültig durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
1. Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Der Jahresbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals eines Kalenderjahres zu entrichten.
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern – dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei weiteren
Vorstandsmitgliedern.
2. Der Vorstand gem. § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Schatzmeister und der Schriftführer, zwei Vorstandsmitglieder, vertreten
den Verein gemeinsam.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.
4. Der erste Vorstand wird durch die Gründungsmitglieder gewählt.
5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Ablauf der Wahlperiode, Tod, Niederlegung der Vorstandstätigkeit oder
Ausscheiden aus dem Verein; in diesen Fällen ist eine Neuwahl vorzunehmen.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in den ersten drei Monaten jeden Jahres unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich durch einfachen Brief unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung des
Einladungsschreibens an die letzte beim Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass
weitere Punkte in die Tagesordnung aufgenommen werden. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Vorstand maßgebend.
Sofern Anträge vorliegen hat der Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
2. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und
der Gründe dieses schriftlich verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung.)
3. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresbericht zu erstatten, sowie die Jahresrechnung vorzulegen.
Die Jahresrechnung muss mit dem Prüfungsvermerk des von der Mitgliederversammlung bestellten Prüfers versehen
sein.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Entlastung des Vorstands
d) Berufung von Mitgliedern des Beirats
e) Änderung der Satzung
f) Bestellung des Prüfers für das Finanz- und Rechnungswesen
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Auflösung des Vereins
5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Es werden
nur Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Enthaltungen bleiben außer Betracht und zählen nicht. Die Abstimmung erfolgt – soweit auf
Antrag nichts anderes beschlossen wird – offen durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
8. Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
9. Der Vereinszweck kann nur mit den Stimmen aller Mitglieder geändert werden. Die Zustimmung der nicht in der
Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.Bei Beanstandungen des Vereinsregisters hinsichtlich der
Eintragungsfähigkeit, kann der Vorstand durch einen entsprechenden einstimmigen Beschluss Abhilfe schaffen.
10. Über die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet
der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
1. Der Verein hat einen Beirat, der beratend für den Vorstand tätig wird. Hierfür müssen die zu berufenden Beiratsmitglieder über
eine entsprechende Sachkompetenz verfügen.
2. Dem Beirat gehören höchstens drei Mitglieder an, die von der Mitglieder- Versammlung für eine Zeitdauer von fünf Jahren gewählt
werden. Die Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein.
3. Der Beirat hat keinerlei Handlungs- oder Vertretungsbefugnis.
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die
Tierrettung Landau e.V., ersatzweise an den Tierschutzverband e.V. zu. Der Begünstigte hat das ihm zufallende Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.